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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:31-6400.6/2/1
Erlassdatum:29.10.2019
Fassung vom:29.10.2019
Gültig ab:01.02.2020
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2214-3
Fundstelle:K. u. U. 2019, 187
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Schullaufbahnentscheidung an der Gemeinschaftsschule in Klassenstufe 8 und 9 (VwV GMS Schullaufbahnentscheidung)

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
zur Schullaufbahnentscheidung
an der Gemeinschaftsschule
in Klassenstufe 8 und 9 (VwV GMS
Schullaufbahnentscheidung)



Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2019



Az.: 31-6400.6/2/1



Fundstelle: K.u.U. 2019, S. 187





1.


1.1
Die Lehrkräfte der Gemeinschaftsschulen beraten die Erziehungsberechtigten während der Schullaufbahn kontinuierlich über die Lern- und Leistungsentwicklung ihres Kindes.


1.2
Zwischen Oktober und Dezember erhalten die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 8 und 9 sowie deren Erziehungsberechtigte in Informationsveranstaltungen der Gemeinschaftsschulen Auskünfte über die möglichen Schulabschlüsse und Anschlussmöglichkeiten (schulische Anschlussmöglichkeiten, Möglichkeiten einer dualen Ausbildung und die damit verbundenen Aufstiegsmöglichkeiten sowie zur Studienwahl). Diese Informationsveranstaltungen und die Informationsveranstaltungen gemäß Nummer 4 der VwV Berufliche Orientierung können zusammengefasst werden.


2.


2.1
Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 8 beraten sich die Lerngruppenbegleiterin oder der Lerngruppenbegleiter sowie der Lerncoach gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten sowie der Schülerin oder dem Schüler auf Basis des Lernentwicklungsberichtes des ersten Halbjahres, welcher schulische Abschluss dem Begabungsprofil und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers nach ihrer Einschätzung entspricht. Sie berücksichtigen dabei auch Aspekte der Berufs- und Studienorientierung. Über das Ergebnis dieser Besprechung unterrichten sie die Lerngruppenkonferenz.


2.2
Die Lerngruppenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters spricht nach der Beratung der Erziehungsberechtigten bis zum 15. März der Klassenstufe 8 ihre Empfehlung darüber aus, ob die Schülerin oder der Schüler die Hauptschulabschlussprüfung in Klassenstufe 9 ablegen soll oder nicht (Anlage 1).


2.3
Sehen die Erziehungsberechtigten nach der Beratung durch die Lerngruppenbegleiterin oder den Lerngruppenbegleiter und den Lerncoach sowie nach der Schullaufbahnempfehlung für ihre Entscheidungsfindung noch weiteren Beratungsbedarf, können sie die Beratung durch eine gemäß der Richtlinien für die Bildungsberatung qualifizierte Beratungslehrkraft in Anspruch nehmen. Sie erklären diesen Wunsch gegenüber der Schule bis zum 1. April (Anlage 1, Blatt 4).


2.4
Die Erziehungsberechtigten teilen der Schule bis zum 1. April ihre Entscheidung mit (Anlage 1, Blatt 3). Nehmen sie ein zusätzliches Beratungsangebot durch eine Beratungslehrkraft nach Nummer 2.3 in Anspruch, müssen sie der Schule ihre Entscheidung bis spätestens zum 15. Juni mitteilen.


3.


3.1
Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 beraten sich die Lerngruppenbegleiterin oder der Lerngruppenbegleiter sowie der Lerncoach gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten sowie der Schülerin oder dem Schüler auf Basis des Lernentwicklungsberichtes des ersten Halbjahres, welcher schulische Abschluss dem Begabungsprofil und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers nach ihrer Einschätzung entspricht. Sie berücksichtigen dabei auch Aspekte der Berufs- und Studienorientierung. Über das Ergebnis dieser Besprechung unterrichten sie die Lerngruppenkonferenz.


3.2
Die Lerngruppenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters spricht nach der Beratung der Erziehungsberechtigten bis zum 15. März der Klassenstufe 9 ihre Empfehlung darüber aus, welche weitere Schullaufbahn nach Klassenstufe 9 angestrebt werden sollte (Anlage 2) und zwar:


a)
nach erfolgreichem Hauptschulabschluss die schulische Laufbahn an der Gemeinschaftsschule abzuschließen;


b)
nach erfolgreichem Hauptschulabschluss in Klassenstufe 9 die Klassenstufe 9 erneut zu besuchen, mit dem Ziel, die Realschulabschlussprüfung oder die Versetzung nach der gymnasialen Versetzungsordnung in Klassenstufe 10 anzustreben;


c)
in Klassenstufe 10 die Hauptschulabschlussprüfung anzustreben;


d)
in Klassenstufe 10 die Realschulabschlussprüfung anzustreben;


e)
in Klassenstufe 10 die nach den Regelungen der gymnasialen Versetzungsordnung erfolgende Versetzung anzustreben.


3.3.
Sehen die Erziehungsberechtigten nach der Beratung durch die Lerngruppenbegleiterin oder den Lerngruppenbegleiter und dem Lerncoach sowie nach der Schullaufbahnempfehlung für ihre Entscheidungsfindung noch weiteren Beratungsbedarf, können sie die Beratung durch eine gemäß der Richtlinien für die Bildungsberatung qualifizierte Beratungslehrkraft in Anspruch nehmen. Sie erklären diesen Wunsch gegenüber der Schule bis zum 1. April (Anlage 2, Blatt 4).


3.4
Die Erziehungsberechtigten teilen der Schulleitung bis zum 1. April ihre Entscheidung mit (Anlage 2, Blatt 3). Nehmen sie ein zusätzliches Beratungsangebot durch eine Beratungslehrkraft nach Nummer 3.3 in Anspruch, müssen sie der Schule ihre Entscheidung bis spätestens zum 15. Juni mitteilen.


4.


4.1
Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden unter der Beteiligung einer Lehrkraft für Sonderpädagogik und der Fachdienste beraten.


4.2
Die Nummern 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die zieldifferent (Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen und Bildungsgang Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler werden gezielt über die dem individuellen Leistungsvermögen und dem jeweiligen Begabungsprofil entsprechenden Bildungsabschlüsse sowie über mögliche Anschlüsse informiert.


4.3
Unberührt von den Nummern 4.1 und 4.2 bleibt die Berufswegekonferenz nach § 83 Absatz 7 des Schulgesetzes, die vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung durchgeführt wird.


5.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Schullaufbahnentscheidung an der Gemeinschaftsschule in Klasse 8 und 9 vom 11. Februar 2016 (K.u.U. S. 124), die zuletzt am 5. Dezember 2017 (K.u.U. 2018 S. 4) geändert worden ist, außer Kraft.



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2: Anlage 2

 


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