§ 6
Notengebung und Punktesystem
(1) In der Qualifikationsphase sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von »sehr gut« bis »ungenügend« und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht
die Note »sehr gut«
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15/14/13
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Punkten je nach Notentendenz
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die Note »gut«
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12/11/10
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Punkten je nach Notentendenz
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die Note »befriedigend«
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9/8/7
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Punkten je nach Notentendenz
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die Note »ausreichend«
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6/5/4
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Punkten je nach Notentendenz
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die Note »mangelhaft«
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3/2/1
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Punkten je nach Notentendenz
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die Note »ungenügend«
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0
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Punkten.
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Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.
(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.
(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe »Jugend trainiert für Olympia« und »Jugend trainiert für Paralympics«, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport erfolgt ist.
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