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Amtliche Abkürzung:AGVO
Fassung vom:19.10.2018
Gültig ab:17.11.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie
die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform
(Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO)
Vom 19. Oktober 2018*)

§ 6
Notengebung und Punktesystem

(1) In der Qualifikationsphase sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von »sehr gut« bis »ungenügend« und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht

die Note »sehr gut«

15/14/13

Punkten je nach Notentendenz

die Note »gut«

12/11/10

Punkten je nach Notentendenz

die Note »befriedigend«

9/8/7

Punkten je nach Notentendenz

die Note »ausreichend«

6/5/4

Punkten je nach Notentendenz

die Note »mangelhaft«

3/2/1

Punkten je nach Notentendenz

die Note »ungenügend«

0

Punkten.

Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.

(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.

(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe »Jugend trainiert für Olympia« und »Jugend trainiert für Paralympics«, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport erfolgt ist.

§ 6 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 6 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

 


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