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Amtliche Abkürzung:AGVO
Fassung vom:25.06.2019 Fassungen
Gültig ab:13.07.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie
die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform
(Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO)
Vom 19. Oktober 2018*)

§ 3
Organisation der Qualifikationsphase

(1) Die Qualifikationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Einheit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen findet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungsfächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich.

(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leistungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.

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§ 3 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 3 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

 


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