§ 3
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Einheit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen findet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungsfächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich.
(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leistungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.
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