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Amtliche Abkürzung:AGVO
Fassung vom:18.06.2020 Fassungen
Gültig ab:01.08.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie
die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform
(Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO)
Vom 19. Oktober 2018*)

§ 10
Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.

(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3

1.

in den Leistungsfächern fünfstündig,

2.

in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und

3.

in den übrigen Basisfächern zweistündig.

Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. Die Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sind vierstündig.

(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.

(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.

(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

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§ 10 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 10 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

 


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