§ 10
Kursangebot
(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.
(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
- 1.
in den Leistungsfächern fünfstündig,
- 2.
in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und
- 3.
in den übrigen Basisfächern zweistündig.
Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. Die Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sind vierstündig.
(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.
(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.
(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 10 AGVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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