Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Organisationsstatute im Bereich der Kultusverwaltung
Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2021
Az.: ZI-6765/6-2
Fundstelle: K.u.U. 2021, S. 51
Inhaltsübersicht
- 1.
Organisationsstatut der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
§ 1 Name und Rechtsnatur der Seminare
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leitung und Organisation
§ 4 Lehrkörper der Seminare
Ordnung für die Seminarkonferenz der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Konferenzordnung, KonfO)
Ordnung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare in die Seminarkonferenz der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Wahlordnung, WahlO)
- 2.
Organisationsstatut der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Pädagogische Fachseminare und Fachseminar für Sonderpädagogik)
§ 1 Ausbildungsstätten
§ 2 Rechtsnatur; Name; Aufsicht
§ 3 Leitung und Organisation
§ 4 Aufgaben
- 3.
Inkrafttreten
1.
Organisationsstatut der Seminare für Ausbildung und
Fortbildung der Lehrkräfte
§ 1
Name und Rechtsnatur der Seminare
(1) Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminare) sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL).
(2) Der Sitz der Seminare ist Bestandteil des Namens. In einem Klammerzusatz ist die Bezeichnung des Lehramtes oder der Lehrämter anzugeben, für die die Seminare ausbilden.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Seminare haben die Aufgabe,
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nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums für die jeweiligen Lehrämter in enger Verbindung mit den Ausbildungsschulen auszubilden und an den Lehramtsprüfungen mitzuwirken sowie
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Lehrkräfte fort- und weiterzubilden.
(2) Weitere Aufgaben der Seminare sind die Mitwirkung
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bei der Weiterentwicklung von Schule und Unterricht,
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bei der Qualitätssicherung in der Lehrkräftebildung,
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bei der Entwicklung und Erprobung fachdidaktischer und pädagogischer Konzepte in der Lehrerbildung,
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bei der Verknüpfung der verschiedenen Phasen der Lehrerbildung,
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an der Entwicklung von Bildungsplänen sowie an der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen,
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an Entwicklungs- und Evaluationsvorhaben des ZSL und
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an weiteren standortspezifischen oder übergreifenden Kooperationsprojekten in Abstimmung mit dem ZSL.
Die Seminare arbeiten standortübergreifend sehr eng zusammen und kooperieren in schulartübergreifenden Fragestellungen. Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht kann das ZSL den Seminaren weitere Aufgaben übertragen.
§ 3
Leitung und Organisation
(1) Jedes Seminar gliedert sich in die Seminarleitung, die Bereiche und die Verwaltung. Wird an einem Seminar für verschiedene Lehrämter ausgebildet, kann das Seminar in Abteilungen gegliedert werden.
(2) Jedes Seminar wird von einer Direktorin oder einem Direktor als Seminarleitung eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte geleitet (Seminarleitung). Ist es in Abteilungen gegliedert, sind diese zugleich Leiterin oder Leiter einer Abteilung (Abteilungsleitung). Die Seminarleitung und gegebenenfalls die Abteilungsleitung sind für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 verantwortlich.
(3) Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter (Bereichsleitung) mit Stellvertretungsfunktion können neben den Ausbildungsaufgaben Geschäfte der Seminarleitung und der Verwaltung zur laufenden Bearbeitung übertragen werden. Sie übernehmen die Vertretung der Seminarleitung bei deren Abwesenheit.
(4) Die Bereiche werden durch die Bereichsleitung geleitet.
(5) Seminar-, Abteilungs- und Bereichsleitungen sind Vorgesetzte.
(6) An jedem Seminar wird eine Seminarkonferenz gebildet. Die Seminarkonferenz wirkt beratend mit bei
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Fragen der Umsetzung und Ausgestaltung der Ausbildungsordnungen auf Seminarebene,
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Fragen der Organisation und des Arbeitsablaufs am Seminar,
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Fragen der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen,
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Fragen der Ausstattung und Einrichtungen des Seminars.
Die Einzelheiten der Errichtung, der inneren Gliederung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Seminare regelt das Kultusministerium. Einzelheiten der Seminarkonferenz bestimmt die Konferenzordnung (Anlage 1). Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare in die Seminarkonferenz regelt die Wahlordnung (Anlage 2).
§ 4
Lehrkörper der Seminare
(1) Der Lehrkörper eines Seminars besteht aus Seminarleitung, gegebenenfalls Abteilungsleitung, Bereichsleitungen, Fachleitungen sowie Lehrbeauftragten. Sie sind verpflichtet, die in § 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen und bei der Staatsprüfung oder entsprechenden Prüfungen für das jeweilige Lehramt mitzuwirken.
(2) Bereichsleitungen sind hauptamtlich Beschäftigte des Seminars und übernehmen neben den Aufgaben nach § 2 in der Regel die Koordinierung eines Fach- beziehungsweise Fächerbereichs, übergeordnete Aufgaben innerhalb des Seminars sowie weitere Aufgaben in der Lehrkräfteausbildung und -fortbildung.
(3) Fachleitungen sind zunächst auf zwei Jahre an das Seminar in der Regel abgeordnete Lehrkräfte. Sie nehmen neben Aufgaben in der Ausbildung und in der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte sowie in der Weiterentwicklung von Schule und Unterricht gemäß § 2 wahr. Auf Antrag der Seminarleitung oder gegebenenfalls der Abteilungsleitung kann die Abordnung verlängert werden.
(4) Bereichsleitungen sowie Fachleitungen unterrichten im Rahmen ihres Hauptamtes auch an Schulen.
(5) Lehrbeauftragte sind für die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben im Umfang ihres Lehr- und Fortbildungsauftrags an das Seminar abgeordnete Lehrkräfte. Sie nehmen ihre Aufgaben am Seminar im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(6) Alle Lehrende des Seminars müssen nach Vorbildung, Eignung und Befähigung den an ihre Seminartätigkeit zu stellenden Anforderungen genügen.
(7) Bereichsleitungen müssen insbesondere
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ein ihrem Lehrauftrag entsprechendes Studium in der Regel mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben,
- –
die Befähigung für das Lehramt, für das an diesem Seminar ausgebildet wird, in der Regel durch ein überdurchschnittliches Staatsexamen oder eine gleichwertige Prüfung nachweisen und
- –
eine den Aufgaben förderliche fünfjährige und umfassende Schul- und Unterrichtspraxis haben.
Bereichsleitungen müssen darüber hinaus ihre Qualifikation durch eine erfolgreiche Tätigkeit in der Aus- oder Fortbildung oder eine gleichwertige Leistung nachweisen.
(8) Fachleitungen müssen insbesondere
- –
ein ihrem Lehrauftrag entsprechendes Studium in der Regel mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben,
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die Befähigung für das Lehramt, für das an diesem Seminar ausgebildet wird, in der Regel durch ein überdurchschnittliches Staatsexamen oder eine gleichwertige Prüfung nachweisen und
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eine den Aufgaben förderliche mehrjährige und umfassende Schul- und Unterrichtspraxis haben.
(9) Lehrbeauftragte müssen
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eine den Aufgaben förderliche mehrjährige und umfassende Schul- und Unterrichtspraxis nachweisen (ausgenommen besondere Lehraufträge wie für Schul- und Beamtenrecht) und
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für den jeweiligen Lehrauftrag in aller Regel besonders geeignet und befähigt sein.
2.
Organisationsstatut der Seminare für Ausbildung und
Fortbildung der Lehrkräfte
(Pädagogische Fachseminare und Fachseminar für
Sonderpädagogik)
§ 1
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung von Fachlehrkräften für musischtechnische Fächer erfolgt an Pädagogischen Fachseminaren.
(2) Die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte Sonderpädagogik erfolgt am Fachseminar für Sonderpädagogik oder an einer Abteilung Sonderpädagogik eines Pädagogischen Fachseminars.
(3) Es sind errichtet:
- 1.
das Pädagogische Fachseminar Karlsruhe
- 2.
das Pädagogische Fachseminar Kirchheim/Teck
- 3.
das Pädagogische Fachseminar Schwäbisch Gmünd
- 4.
das Fachseminar für Sonderpädagogik Reutlingen.
§ 2
Rechtsnatur; Name; Aufsicht
(1) Die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Pädagogische Fachseminare und das Fachseminar für Sonderpädagogik) sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterstehen der Fach- und Dienstaufsicht des ZSL.
(2) Der Sitz der Fachseminare ist Bestandteil des Namens.
§ 3
Leitung und Organisation
(1) Pädagogische Fachseminare und das Fachseminar für Sonderpädagogik gliedern sich in die Seminarleitung, die Bereiche und die Verwaltung. Wird an einem Pädagogischen Fachseminar für verschiedene Lehrämter ausgebildet, kann das Seminar in Abteilungen gegliedert werden.
(2) Jedes Seminar wird von einer Direktorin oder einem Direktor als Seminarleitung eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte geleitet (Seminarleitung). Ist es in Abteilungen gegliedert, sind diese zugleich Leiterin oder Leiter einer Abteilung (Abteilungsleitung). Die Seminarleitung und gegebenenfalls die Abteilungsleitung sind für die Durchführung der Aufgaben nach § 4 verantwortlich.
(3) Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter (Bereichsleitung) mit Stellvertretungsfunktion können neben den Ausbildungsaufgaben Geschäfte der Seminarleitung und der Verwaltung zur laufenden Bearbeitung übertragen werden.
(4) Der Lehrkörper der Pädagogischen Fachseminare sowie des Fachseminars für Sonderpädagogik besteht aus Seminarleitung, gegebenenfalls Abteilungsleitung, Bereichsleitungen, Fachleitungen sowie Lehrbeauftragten.
(5) Seminar-, Abteilungs- und Bereichsleitungen sind Vorgesetzte.
§ 4
Aufgaben
(1) Die Pädagogischen Fachseminare und das Fachseminar für Sonderpädagogik haben die Aufgabe, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Kultusministeriums für die jeweiligen Lehrämter in enger Verbindung mit den Ausbildungsschulen auszubilden und an den Lehramtsprüfungen mitzuwirken sowie Lehrkräfte fort- und weiterzubilden.
(2) Weitere Aufgaben der Seminare sind die Mitwirkung
- –
bei der Weiterentwicklung von Schule und Unterricht,
- –
bei der Qualitätssicherung in der Lehrerbildung und
- –
an Entwicklungsvorhaben des ZSL.
Die Seminare arbeiten standortübergreifend sehr eng zusammen und kooperieren in schulartübergreifenden Fragestellungen. Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht kann das ZSL den Seminaren weitere Aufgaben übertragen.
3.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Organisationsstatute im Bereich der Kultusverwaltung vom 18. August 2016 (K.u.U. 2017, S. 15) außer Kraft.
Anlage 1: Ordnung für die Seminarkonferenz der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Konferenzordnung, KonfO)
Anlage 2: Ordnung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare in die Seminarkonferenz der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Wahlordnung, WahlO)